Gesetzlicher Rahmen

  • Jeder, der die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat, auch über das 27. Lebensjahr hinaus, kann sich bewerben.
  • Auch Personen mittleren Alters und Senioren sind willkommen.
  • Die Regeldauer sind 12 Monate. Man kann den Dienst auf 6 Monate verkürzen oder auf 18 Monate verlängern.
  • Man kann den BFD aller 5 Jahre ableisten.
  • Neben dem praktischen Einsatz sind Bildungstage vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Diese werden in Seminaren abgeleistet.
  • Die wöchentliche Dienstzeit umfasst in der Regel 40 Stunden und beinhaltet – je nach Einsatzstelle – Schicht-, Wochenend- und Feiertagsdienste. Teilnehmer über 27 Jahre, können auch in Teilzeit (mindestens 20,5 Stunden pro Woche) tätig werden.
  • Der Urlaubsanspruch ist gesetzlich geregelt.
  • Eltern, deren Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Kindergeld bzw. steuerliche Freibeträge für Kinder erhalten.
  • Die Teilnehmer erhalten ein monatliches Entgelt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden zu 100% übernommen.
  • Nach Abschluss des BFD erhalten die Teilnehmer ein qualifiziertes Zeugnis.

 

Wichtiger Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass es zur Anrechnung der Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf andere Leistungen bzw. Ansprüche kommen kann. Empfänger von Rentenleistungen sollten daher mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und ggf. inwieweit die Leistungen aus dem Bundesfreiwilligendienst angerechnet werden. Arbeitslosengeld II – Empfängerinnen und Empfänger können grundsätzlich am BFD teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende – das sogenannte Arbeitslosengeld II – die Teilnahme nicht ausschließt. Im Falle des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist das Taschengeld nach §11 Abs. 1 SGB II grundsätzlich als Einkommen zu betrachten und anzurechnen. Von der Anrechnung ausgenommen ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 250 Euro (§11b Abs. 2 SGB II).